Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit einer früheren Organgesellschaft als Voraussetzung für eine Berichtigung des
Vorsteuerabzugs der Organgesellschaft im Umsatzsteuerbescheid des Organträgers
Leitsatz
1. Allein die Stellung eines Insolvenzantrags ist noch nicht Anlass für die Annahme von Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs.
2 Nr. 1 UStG. Allerdings kann auch schon vorher die Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG gegeben sein, wenn
der Steuerpflichtige zahlungsunfähig ist.
2. Nach der insolvenzrechtlichen Rspr. liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen
Zahlungspflichten zu erfüllen, was i. d. R. dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dabei
ist eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten
regelmäßig unschädlich, es sei denn, es ist abzusehen, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Zur Feststellung
dieser Kriterien ist ein Finanzplan aufzustellen, wobei gestundete Verbindlichkeiten außer Betracht bleiben.
3. Eine Zahlungseinstellung i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO wird bejaht, wenn sich für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte
Eindruck aufdrängt, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu genügen.
Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für die Annahme einer Zahlungseinstellung
aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen
Teil ausmachen. Der Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, wenn
diese für mehr als einen Monat nicht gezahlt wurden.
4. Weitere Anzeichen für eine Zahlungseinstellung sind die Nichtzahlung von Versicherungsprämien, Betriebssteuern, Energiekosten,
die häufige Hinnahme von Pfändungen oder Wechselprotesten sowie die Aufnahme von Sanierungsbemühungen. Für die Abgrenzung
zwischen einer bloßen Zahlungsstockung und der Zahlungseinstellung ist wesentlich, dass die Fälligkeitstermine grundsätzlich
nicht um mehr als zwei bis drei Wochen überschritten werden, weil innerhalb dieser Frist üblicherweise ein zahlungsfähiger
Unternehmer die nötigen Fremdmittel mobilisieren kann.
5. Auch bei zahlungsfähigen Schuldnern ist ein Entgelt i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich, wenn bei objektiver
Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) auf absehbare Zeit rechtlich
oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Insoweit ist ein Überschreiten des Zahlungsziels um das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist,
mindestens um mehr als 6 Monate, als Indiz für eine Uneinbringlichkeit anzusehen (Anschluss an FG Brandenburg .m ,
1 K 2448/02); darauf, ob und inwieweit die Zahlungsverzögerungen auf Sicherungseinbehalten beruhten, kommt es nicht an.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 11 Nr. 28 DStRE 2015 S. 1185 Nr. 19 EFG 2015 S. 865 Nr. 10 PStR 2015 S. 168 Nr. 7 Ubg 2015 S. 617 Nr. 10 BAAAE-86262
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