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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6190/12 EFG 2015 S. 815 Nr. 10

Gesetze: EStG 2009 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2009 § 21 Abs. 3, EStG 2009 § 20 Abs. 8 S. 1, EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7

Zinseinnahmen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (geschlossener Immobilienfonds) können Kapitaleinkünfte oder auch Vermietungseinkünfte sein

Leitsatz

1. Legt ein geschlossener Immobilienfonds aus Mietüberschüssen Festgeldkonten an, führen die Zinsen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung der Geldanlage für die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen spricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das zugrunde liegende Kapitalvermögen von der operativen Vermietungstätigkeit getrennt wird und nicht mehr der laufenden Bewirtschaftung der Vermietungsobjekte dient.

2. Hält der Fonds die Liquiditätsreserve vorrangig zur Aufrechterhaltung einer geordneten Vermietung und Verpachtung und lediglich nachrangig zur Erzielung von Zinseinnahmen bereit, so liegt der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung in der Bereitstellung von ständig verfügbarer Liquidität und nicht in der Erzielung von Zinseinnahmen; die Zinseinnahmen gehören folglich zu den Vermietungseinkünften.

3. § 20 Abs. 8 EStG enthält die gegenüber § 21 Abs. 3 EStG speziellere Konkurrenzregelung; denn § 20 Abs. 8 weist Einkünfte konkret den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und ist deshalb als lex specialis im Verhältnis zur allgemeinen Regelung des Konkurrenzverhältnisses in § 21 Abs. 3 EStG vorrangig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 23
DStRE 2015 S. 1035 Nr. 17
EFG 2015 S. 815 Nr. 10
ErbStB 2015 S. 131 Nr. 5
KÖSDI 2015 S. 19389 Nr. 7
HAAAE-86260

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