Keine vGA bei Darlehen an nahe stehende Person, wenn das erhöhte Ausfallrisiko durch erhöhten Zinssatz entgoten wird
Leitsatz
1. Eine Darlehensrückforderung ist auch dann Betriebsvermögen einer GmbH, wenn sie sich gegen eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer
nahe stehende Person richtet.
2. Eine vGA liegt nicht vor, wenn das erhöhte Ausfallrisiko des Darlehens an eine nahe stehende Person durch einen erhöhten
Zinssatz marktgerecht entgolten wird.
Fundstelle(n): DB 2015 S. 2286 Nr. 40 DStZ 2015 S. 657 Nr. 17 EFG 2015 S. 841 Nr. 10 GmbH-StB 2015 S. 200 Nr. 7 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 5 KÖSDI 2015 S. 19349 Nr. 6 MAAAE-86254
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