Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung
Zweiter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt: Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen [1]
1Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. 2Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
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OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: § 87 i. d. F. des Gesetzes v. 28. 10. 2015 (BGBl I S. 1802) mit Wirkung v. 1. 11. 2015.