Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe
Dritter Abschnitt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege [1] [2] [3]
(1) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
die Erziehungsberechtigten
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
2Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. 3Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(2) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 2Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. 3Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) 1Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. 2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. 2Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
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OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl S. 1444) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 3 i. V. mit Art. 7 Abs. 4 Gesetz v.
(BGBl I S.
4602) wird § 24 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Nach
Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ein
Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste
Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften
Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der
Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch
des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des
Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der
offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit
der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der
Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz
2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten;
dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz
3 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 4
wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort „vorzuhalten“ ein
Komma und die Wörter „sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht
besteht“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz
6 und in Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe
„5“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz
7.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 i. V. mit Art. 7 Abs. 5 Gesetz v.
(BGBl I S.
4602) wird dem § 24 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
1. Absatz 4
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Kind hat ab
Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf
Förderung in einer Tageseinrichtung.“
2. Absatz 5 Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Für Kinder ab Beginn der
fünften Klassenstufe ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen
vorzuhalten.“