Viertes Kapitel: Schutz von Sozialdaten
§ 66 [tritt am 1.11.2025 in Kraft:] Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister [1]
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über junge Menschen, die Hilfen oder Leistungen nach diesem Buch erhalten oder erhalten sollen oder in Obhut genommen wurden, mittels einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister die in § 18d Absatz 1 des Ausländerzentralregistergesetzes genannten Daten abrufen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 i. V. mit Art. 16 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl 2024 Nr. 152) wird § 66 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .