SGB VIII § 97c

Achtes Kapitel: Kostenbeteiligung

Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften

§ 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen

Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.

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OAAAE-86210