SGB VIII § 97c
Achtes Kapitel: Kostenbeteiligung
Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
§ 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
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OAAAE-86210