Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung
Dritter Abschnitt: Kostenerstattung
§ 89h Übergangsvorschrift
(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift.
(2) 1Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. 2Erfolgt die Bestimmung nach dem , so sind § 86 Absatz 7, § 89b Absatz 3, die §§ 89d und 89g in der ab dem geltenden Fassung anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-86210