SGB VIII § 89g
Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung
Dritter Abschnitt: Kostenerstattung
§ 89g Landesrechtsvorbehalt
Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.
Fundstelle(n):
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OAAAE-86210