SGB VIII § 89g

Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung

Dritter Abschnitt: Kostenerstattung

§ 89g Landesrechtsvorbehalt

Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.

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OAAAE-86210