SGB VIII § 87e
Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung
Zweiter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt: Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
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OAAAE-86210