SGB VIII § 87e

Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung

Zweiter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit

Zweiter Unterabschnitt: Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben

§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung

Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.

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OAAAE-86210