Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung
Zweiter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt: Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
§ 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen [1]
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53a ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
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OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: § 87d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .