Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung
Zweiter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt: Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
(1) 1Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2§ 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) 1Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. 2Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-86210