Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Vierter Abschnitt: Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe [1]
1Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
die Erfüllung anderer Aufgaben,
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. 2Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. 3Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.
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OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: § 79a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl S. 1444) mit Wirkung v. .