SGB VIII § 74a
Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Zweiter Abschnitt: Zusammenarbeit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
1Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. 2Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. 3Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.
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OAAAE-86210