SGB VIII § 26
Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe
Dritter Abschnitt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 26 Landesrechtsvorbehalt
1Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. 2Am geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-86210