SGB VIII § 26

Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe

Dritter Abschnitt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 26 Landesrechtsvorbehalt

1Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. 2Am geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

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OAAAE-86210