SGB VIII § 108

Elftes Kapitel: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 108 Übergangsregelung [2] [3]

(1) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begleitet und untersucht

  1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am sowie

  2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am

die Umsetzung der für die Ausführung dieser Regelungen jeweils notwendigen Maßnahmen in den Ländern. 2Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen, die bereits vor dem Verfahrenslotsen entsprechend § 10b einsetzen. 3Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 findet das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3 ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 spätestens bis zum erfolgen muss, besondere Berücksichtigung.

(2) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht in den Jahren 2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10 Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. 2Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen des Achten und Neunten Buches

  1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises,

  2. zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen,

  3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei diesen Leistungen und

  4. zur Ausgestaltung des Verfahrens

untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteiligung für die hierzu Verpflichteten nach dem am für die Eingliederungshilfe geltenden Recht beizubehalten, insbesondere einerseits keine Verschlechterungen für leistungsberechtigte oder kostenbeitragspflichtige Personen und andererseits keine Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs im Vergleich zur Rechtslage am herbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10 Absatz 4 Satz 3 zu geben. 3In die Untersuchung werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen gesetzlicher Gestaltungsoptionen einbezogen.

(3) Soweit das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Länder.

(4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteiligung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen und berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse dieser Untersuchung.

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OAAAE-86210

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl S. 1444) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 107 zu § 108 geworden gem. Gesetz v. (BGBl S. 2824) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 42 Nr. 3 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) wird § 107 (jetzt § 108) mit Wirkung v. aufgehoben.