Neuntes Kapitel: Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum [1]
(1) 1Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. 2Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
§ 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
(weggefallen)
§ 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
§ 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember,
§ 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. März,
§ 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,
§ 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
§ 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.
zu erteilen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: § 101 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4602) mit Wirkung v. .