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FG Münster 28.11.2014 14 K 2477/12 E,U, BBK 6/2015 S. 257

Steuerrecht | Wein im Büro als Bewirtungsaufwendungen

Die Kosten für Wein, den ein Unternehmer seinen Geschäftspartnern bei Besprechungen in seinen Geschäftsräumen anbietet, stellen Bewirtungsaufwand dar. Dieser Aufwand ist daher nur dann absetzbar, wenn der Unternehmer die erforderlichen Angaben zum Ort, Tag, zu den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung zeitnah erstellt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Fehlen [i]Vorsteuerabzug scheidet ebenfalls aus diese Angaben oder sind sie zu allgemein gehalten wie z. B. „Besprechung“, ist der Aufwand für den Wein nicht absetzbar und die Vorsteuer nicht abziehbar (§ 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 EStG).

Hinweis:

Das [i]Wein ist keine Aufmerksamkeit FG Münster macht deutlich, dass Wein nicht zu den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse gehört. Bei solchen Aufmerksamkeiten ist ein Bewirtungsbeleg nicht erforderlich. Auf den Wert des Weins kommt es nach dem FG nicht an.

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