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FG Niedersachsen 23.09.2014 8 K 302/13 , BBK 6/2015 S. 260

Bilanzierung | Keine AfaA für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG kommt nur bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, nicht aber bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wie Grund und Boden in Betracht. Die AfaA soll den Wertverzehr abbilden, der über den üblichen Betrieb hinaus durch außergewöhnliche Umstände oder Einwirkungen entsteht und damit durch die lineare AfA [i]Außergewöhnlicher Wertverzehr erforderlichnicht abgegolten ist. Im Streitfall hatte die Klägerin vergeblich eine AfaA auf den Grund und Boden geltend gemacht, der mit einem leerstehenden Supermarkt bebaut war.

Hinweis:

Eine [i]Gewinnminderung bei Beschädigung oder Untergang Gewinnminderung ergibt sich bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern aber dann, wenn diese beschädigt oder zerstört werden oder untergehen. Es kommt dann zu einer Ausbuchung oder Teilwertabschreibu...