Zweiter Abschnitt: Organisation und Verfahren
§ 7b Automatisiertes Abrufverfahren [1]
Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
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MAAAE-86173
1Anm. d. Red.: § 7b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1066) mit Wirkung v. .