BKGG § 19

Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 Übergangsvorschriften [1]

(1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Verfahren, die am anhängig sind, werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(3) Wird Kinderzuschlag vor dem bewilligt, finden die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum geltenden Fassung weiter Anwendung, mit Ausnahme der Regelung zum monatlichen Höchstbetrag des Kinderzuschlags nach § 20 Absatz 3.

(4) § 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem fällig geworden sind, unberührt.

Fundstelle(n):
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MAAAE-86173

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2020) mit Wirkung v. .