Zweiter Abschnitt: Organisation und Verfahren
§ 14 Bescheid [1] [2]
1Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.
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MAAAE-86173
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 13 i. V. mit Art. 14 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2025 I Nr. 259) wird § 14 mit Wirkung
v.
wie folgt gefasst:
„§ 14 Bescheid, Bekanntgabe von
Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
(1) 1Wird der Antrag auf
Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt,
ist ein Bescheid zu erteilen. 2Das Gleiche gilt,
wenn das Kindergeld, der Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung und
Teilhabe entzogen werden.
(2) Abweichend von § 37 Absatz 2a des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Bekanntgabe von elektronischen
Verwaltungsakten zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag § 9 Absatz 1 des
Onlinezugangsgesetzes.“