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Umsatzsteuer | Unter das Urhebergesetz fallende Leistungen
Nach dem NWB EAAAE-52211 sind – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung – an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG grds. keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (1. Leitsatz des Urteils). Die S. 806bisher in Abschn. 12.7 Abs. 17 Satz 1 UStAE zitierten Entscheidungen des