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OLG Celle Beschluss v. - 9 W 14/15

Gesetze: AktG § 122 Abs. 3; BGB § 1204; BGB §§ 1204 ff.

Leitsatz

Leitsatz:

Der Pfandgläubiger, dem sämtliche Aktien an einer Aktiengesellschaft verpfändet sind und der zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigt ist, kann seitens des Gerichts nicht gem. § 122 Abs. 3 AktG ermächtigt werden, eine Hauptversammlung einzuberufen.

Fundstelle(n):
AG 2015 S. 363 Nr. 10
DStR 2015 S. 10 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2015 S. 808
ZIP 2015 S. 426 Nr. 9
LAAAE-86088

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