Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft (KdU), zuletzt nur noch für den Monat Dezember 2008. Die 2000, 2004 und 1994 geborenen Kläger leben in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) mit Mutter, (Stief)vater und einer weiteren Schwester. Es liegt ein Scheidungsurteil des Amtsgerichts B. L. vom 22. Juni 2006 vor, in dem dem BG-Mitglied I. K.-Sch. das alleinige Sorgerecht für die Kläger zu 1 und 3 übertragen wurde. Die Klägerin zu 2 ist leibliches Kind der BG-Mitglieder M. K. und I. K.-Sch ... Die BG stand seit Anfang 2005 im Leistungsbezug nach dem Zeiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 12. Januar 2009 (Bl. 6 GA) bewilligte der Beklagte den Klägern für den strittigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II (den Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils 135,63 Euro, dem Kläger zu 3 205,63 Euro). Am 8. Februar 2010 beantragten die Kläger nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung dieses Bescheids. Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 (Bl. 10 GA) wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt. Auf den Widerspruch berücksichtigte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21. Mai 2010 (Bl. 12 GA) im strittigen Zeitraum höhere KdU und rundete dann noch im Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2010 (Bl. 20 GA) die Zahlbeträge nach § 41 Abs. 2 SGB II (bewilligt wurden für Dezember 2008 der Klägerin zu 1 146 Euro, der Klägerin zu 2 121 Euro und dem Kläger zu 3 216 Euro, für Januar bis Mai 2009 der Klägerin zu 1 130 Euro, der Klägerin zu 2 105 Euro und dem Kläger zu 3 206 Euro). Es ergab sich eine Nachzahlung für die gesamte BG in Höhe von 24,75 Euro für Dezember 2008 und insgesamt 7,20 Euro für die Monate Januar bis Mai 2009 (Bl. 32 Rs u. 33 Rs GA). Die monatlichen KdU setzte der Beklagte nunmehr mit 88,71 Euro für die Mutter der Kläger bzw. 88,77 Euro für jedes weitere BG-Mitglied, also auch für die Kläger an. Die monatlichen KdU insgesamt wurden in Höhe von 532,56 Euro, bestehend aus einer Grundmiete von 299,25 Euro, Betriebskosten von 117,60 Euro und Heizkosten von 115,71 Euro anerkannt (nach den eingereichten Unterlagen, Bl. 240 VA). Die Heizkosten ergaben sich dabei aus einer Vorauszahlung von 144,90 Euro abzüglich einer Warmwasserpauschale für die gesamte BG von 29,19 Euro. Die individuellen Warmwasserpauschalen wurden bei einer Regelleistung von 211 Euro für die Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils monatlich in Höhe von 3,98 Euro und bei einer Regelleistung von 281 Euro für den Kläger zu 3 monatlich in Höhe von 5,31 Euro angesetzt. Bis auf das Kindergeld für die Kläger zu 1 und 3 in Höhe von jeweils 154 Euro und die Klägerin zu 2 in Höhe von 179 Euro im Dezember 2008 bzw. für den Kläger zu 3 in Höhe von 164 Euro, für die Klägerin zu 1 in Höhe von 170 Euro und für die Klägerin zu 2 in Höhe von 195 Euro in den Monaten Januar 2009 bis Mai 2009 verfügte die BG über keine Einkünfte. Aus der Kindergeldgesamtsumme bildete der Beklagte im Ausgangsbescheid ein Durchschnittskindergeld, das kopfteilig auf die Kläger angerechnet wurde. Im Änderungsbescheid rechnete der Beklagte das konkret für den jeweiligen Kläger gezahlte Kindergeld den einzelnen Klägern zu. Die Kläger haben daraufhin gemeinsam mit den restlichen BG-Mitgliedern beim Sozialgericht Nordhausen Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009 vom 18. August 2010 beigezogen, aus der sich eine Nachzahlungsverpflichtung für die BG in Höhe von 342,08 Euro ergibt (Bl. 125 GA). In der mündlichen Verhandlung haben die anderen BG-Mitglieder die Klagerücknahme erklärt. Hinsichtlich der Kläger, die rügen, dass die Warmwasserpauschale individuell vom Heizkostenanteil hätte abgezogen werden müssen, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 15. Mai 2013 die Klage abgewiesen, den Klägern Verfahrenskosten in Höhe von 300 Euro auferlegt und die Sprungrevision zugelassen. Mit der Berufung verfolgten die Kläger ihr Klageziel eines höheren Heizkostenanteils an den Gesamtheizkosten weiter. Sie haben vorgetragen, der Abzug von Kosten für Warmwasserbereitung sei nur in Höhe des tatsächlich bereits in der individuellen Regelleistung enthaltenen Pauschbetrags zulässig. Insoweit sei bei unterschiedlichen Regelleistungen ein Abstellen auf den sich für die BG ergebenden Gesamtbetrag aller Pauschbeträge und dessen anschließende Aufteilung nach Köpfen auf die einzelnen Mitglieder nicht möglich (Bl. 158 GA). In der mündlichen Verhandlung ist für die Kläger zu 2 und 3 die Rücknahme der Berufung erklärt worden. Die Klägerin zu 1 beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. Mai 2013 und den Überprüfungsbescheid vom 18. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 12. Januar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2010 insoweit abzuändern, dass ihr höhere Leistungen nach dem SGB II für den Dezember 2008 in Höhe von 1 Euro bewilligt werden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Berücksichtigung des Warmwasseranteils sei korrekt erfolgt. Außerdem sei die Kindergeldanrechnung nicht wie im Änderungsbescheid geschehen mit unterschiedlichen Beträgen dem jeweiligen Kind zuzuordnen, sondern als Durchschnittskindergeld bei allen Klägern in gleicher Höhe anzurechnen, d.h. im Dezember 2008 in Höhe von jeweils 160,25 Euro und in den Monaten Januar bis Mai 2009 in Höhe von jeweils 173,25 Euro. Schließlich weist der Beklagte darauf hin, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags nicht mehr im Leistungsbezug standen und somit die Anwendbarkeit von § 44 SGB X zweifelhaft sei. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Fundstelle(n): SAAAE-86077
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