Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verhältnismäßigkeitsprüfung und Subsidiaritätsgrundsatz bei einem nach Landesrecht untergebrachten Betreuten
Gesetze: § 62 StGB, § 63 StGB, § 240 StGB, Art 20 GG, § 1 UbrgG RP, §§ 1ff UbrgG RP, § 267 StPO
Instanzenzug: Az: 10 KLs 2070 Js 60215/13
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
21. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, der ab dem Jahr 2011 begonnen hatte, Suizidgedanken zu entwickeln, im Juli 2013 aufgrund einer bei ihm diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten sexuellen Gewaltphantasien nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz für psychisch kranke Personen wegen Fremdgefährdung in einer Klinik in Ahrweiler vorläufig untergebracht. Am begegnete er dort einer Mitarbeiterin. Er fühlte sich zu der Frau, die er persönlich nicht kannte, sofort hingezogen und malte sich aus, mit ihr auch gegen ihren Willen und unter Einsatz von Gewalt sexuell zu verkehren. Diese Phantasien dauerten bis zum nächsten Tag an. Daraufhin ging der Angeklagte auf die Station, in der die Mitarbeiterin ihren Arbeitsplatz hatte, betrat das Zimmer, schloss die Türe und erklärte ihr, er habe sie am Vortag gesehen und habe "Blicke und Gesten von ihr gedeutet". Den Versuch der Frau, telefonisch Hilfe herbeizuholen, unterband der Angeklagte, indem er auf die Rufunterbrechung drückte. Als sie ihr Büro verlassen wollte, stellte sich der Angeklagte an die Türe, hielt ihre Hand fest und hinderte sie, die Klinke herunterzudrücken. Zugleich äußerte er, es sei ohnehin niemand auf dem Flur. Als die Mitarbeiterin nach einiger Zeit mit der anderen Hand auf einen neben der Tür befindlichen Alarmknopf drücken konnte, erkannte der Angeklagte, dass er seine Phantasien nicht mehr würde in die Tat umsetzen können, und ließ die Hand los. Die Mitarbeiterin konnte die Tür öffnen, an der aufgrund des Notrufs bereits andere Pflegekräfte standen. Der Angeklagte wurde wegen dieser Tat in der Folgezeit in einer anderen Klinik untergebracht, wo er mit dem Behandlungspersonal gut zurechtkommt, als Hausarbeiter tätig ist und inzwischen eine Sicherheitsstufe erreicht hat, bei der Ausgänge aus der Klinik in Begleitung eines Pflegers möglich sind.
3Das Landgericht hat, von einem psychiatrischen und einer psychologischen Sachverständigen beraten, festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung und seinem sexuellen Sadismus zur Tatzeit bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und wegen dieses Zustands, den sexuelle Gewaltphantasien, sadistische Wünsche bis hin zu Tötungsimpulsen kennzeichnen, auch gefährlich im Sinne von § 63 StGB ist.
42. Während der Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann die Maßregelanordnung nicht bestehen bleiben.
5Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, lässt das angefochtene Urteil die im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 62 StGB gebotene Überlegung vermissen, ob der Gefährlichkeit des Angeklagten ausreichend durch außerstrafrechtliche Sicherungssysteme begegnet werden könnte. Anlass hierzu geben die Umstände, dass der Angeklagte seit Oktober 2012 unter Betreuung u.a. für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht steht, dass er in der Unterbringung nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen in der neuen Klinik gut zurecht kommt und inzwischen als für begleitete Ausgänge geeignet angesehen wird und dass er sich bislang straflos verhalten hat.
6Über die Unterbringung muss deshalb erneut entschieden werden. Bei der Prüfung, ob bei dem Angeklagten ein überdauernder Zustand im Sinne von § 63 StGB besteht, wird der neue Tatrichter auch zu klären haben, welchen Einfluss die zum Zeitpunkt der Tat gegebene hohe Medikamentendosis hierauf hatte. Bislang ist die Medikation nur im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt erörtert worden (UA S. 12).
7Zudem wird zu beachten sein, dass das Subsidiaritätsprinzip bei den freiheitsentziehenden Maßregeln nicht für die Frage der Anordnung, sondern nur für die Frage der Vollstreckung gilt (, NStZ-RR 2000, 300, 301 und vom - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261).
Becker Pfister Hubert
Mayer Gericke
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Fundstelle(n):
CAAAE-85884