Kein Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung eines Familienangehörigen in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen
bei Zahlung an die Stadtkämmerei und nicht direkt an den Leistungserbinger
Leitsatz
1. Der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte
Teil der Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim kann grundsätzlich nach § 35a EStG steuerlich berücksichtigt
werden.
2. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen
Personen zu, wenn diese für entsprechende Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.
3. Dies gilt nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG jedoch nicht, wenn die Zahlung des Angehörigen aufgrund seiner Inanspruchnahme als
Unterhaltsverpflichteter an die Stadtkämmerei und nicht unmittelbar an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgt; denn
für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung
erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 16 DStRE 2016 S. 585 Nr. 10 EFG 2015 S. 730 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2015 S. 963 JAAAE-85834
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