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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 1456/12

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aAO § 181 Abs. 1 S. 1AO § 163AO § 164 Abs. 4 S. 1AO § 171 Abs. 4 S. 1AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3EStG § 15 Abs. 2EGAO Art. 97 § 10 Abs. 1 S. 2 RAO § 143 RAO § 145 RAO § 146a

Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht einer Verlustzuweisungsgesellschaft

zeitlicher Geltungsbereich der AO und Reichsabgabenordnung RAO

keine Aufhebung eines negativen Feststellungsbescheides im Billigkeitsverfahren

Leitsatz

1. Für die einkommensteuerliche Feststellung der gewerblichen Einkünfte aus einer Personengesellschaft ist eine zweifache Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft eine Absicht zur Vermehrung des Betriebsvermögens bestehen, andererseits sind aber nur für diejenigen Mitunternehmer Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn zu erzielen.

2. Eine Verlustzuweisungsgesellschaft, die nach ihrer Konzeption darauf angelegt ist, keinen Gewinn auszuweisen, um für die Dauer mehrerer Jahre den Kapitalanlegern die zugesagten hohen Verluste zuweisen zu können, handelt nicht mit Gewinnerzielungsabsicht.

3. Bei einer Verlustzuweisungsgesellschaft kann eine Gewinnerzielungsabsicht erst dann angenommen werden, wenn sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein solcher Totalgewinn erzielt werden kann.

4. Allein die verzögerte Abhaltung einer Schlussbesprechung vermag den Lauf der Frist des § 169 Abs. 2 AO nicht in Gang zu setzen.

5. Auch unter der Geltung des § 143 RAO war ein Feststellungsverfahren unzulässig, wenn alle Steuern, für deren Erhebung der Feststellungsbescheid die Grundlage bildet, verjährt waren.

6. § 171 Abs. 4 S. 3 AO ist auf Veranlagungszeiträume vor 1977 nicht anzuwenden.

7. Ein negativer Feststellungsbescheid kann nicht durch eine abweichende Festsetzung nach § 163 AO in sein Gegenteil verkehrt werden.

Fundstelle(n):
YAAAE-85829

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