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Berufsrecht | Haftung als Scheinsozius
Scheidet ein (namensgebender) Sozius aus einer Kanzlei aus, haftet er nicht als sog. Scheinsozius für die Pflichtverletzungen eines früheren Mitgesellschafters, wenn er zwar noch namentlich auf dem Briefkopf der GbR genannt wird, aber dort sowohl räumlich am Seitenrand als auch von Schriftbild und -größe her eindeutig darauf hingewiesen wird, dass er nicht mehr als Rechtsanwalt [i]Hölscheidt, NWB 44/2012 S. 3562tätig ist.
Aus der Darstellung der am rechten Rand befindlichen Anwaltsliste „Rechtsanwalt xy... bis 4/2008“ ergab sich erkennbar das Ausscheiden des Sozius; ein solcher Hinweis ist auch berufsrechtlich nach § 10 Abs. 4 BORA gestattet.