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LSG Nordrhein-Westfalen 13.10.2014 L 20 SO 20/13, NWB 11/2015 S. 730

Sozialrecht | Leistungen nach SGB XII und Verwertbarkeit eines Hausgrundstücks bei ungeteilter Erbengemeinschaft

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Form eines Zuschusses oder Darlehens an den Hilfeempfänger ist u. a., dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen bestreiten kann. Dabei hat er sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII), wozu grds. auch ein Erbanteil an einem Hausgrundstück zumindest so lange gehört, wie die Erbengemeinschaft ungeteilt fortbesteht und eine Verpfändung des Anteils ebenso wie ein Verkauf – etwa an einen Miterben – aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen ist. [i]Zu möglichen Regressansprüchen des Sozialleistungsträgers Meczko, NWB 50/2014 S. 3825Letzteres ist aber nicht schon dann der Fall, wenn der Erblasser mittels letztwilliger Verfügung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2044 BGB) untersagt hatte. Denn selbst bei einem solch...