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Einkommensteuer | Behindertengerechter Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung
Das entschieden, dass eine schwerwiegende Behinderung eine tatsächliche Zwangslage begründet, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht, so dass die Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Der behinderungsbedingte Mehraufwand steht dabei stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.
Die an Multipler Sklerose erkrankte Klägerin (Grad der Behinderung 50) ließ im Streitjahr die Dusche in ihrer Wohnung umbauen. Die Dusche war danach bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl b...BStBl 2010 II S. 280