OFD Karlsruhe - S 283.6/3/5

Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 27 Abs. 3 KStG bei Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG von rechtlich unselbständigen Betrieben gewerblicher Art an ihre Trägerkörperschaften

Unter die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG und der damit verbundenen Kapitalertragsteuerpflicht in Höhe von 15 % fallen u. a. der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn sowie verdeckte Gewinnausschüttungen.

Soweit nach § 27 Abs.1 KStG für die Leistungen das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt, fällt für diese Leistungen keine Kapitalertragsteuer an (§20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 5 i. V. m. Nr. 1 Satz 3 EStG).

Voraussetzung für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist, dass der rechtlich unselbständige Betrieb gewerblicher Art seinen Gewinndurch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder die in der Vorschriftgenannten Grenzen überschreitet (Umsatz > 350.000 €/Jahr bzw. Gewinn > 30.000 €/Jahr).

Der Deutsche Städtetag hat sich wegen der Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 27 Abs.3 KStG in diesen Fällen an das Bundesministerium der Finanzengewandt.

Die Problematik wurde im Rahmen einer Sitzung der für Fragen der Körperschaftsteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert.

Gegenstand der Erörterung war die Frage, ob bei Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10Buchst. b EStG eines rechtlich unselbständigen Betriebsgewerblicher Art an seine Trägerkörperschaft, für die rechnerisch das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt, eine Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG vorgelegt werden muss, um eine Behandlung als Einlagenrückgewähr zu erreichen.

Nach Auffassung der für Fragen der Körperschaftsteuerzuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundesund der Länder sind für diese Leistungen Bescheinigungen gem. § 27 Abs. 3 KStG auszustellen. Es gelten die Grundsätze des § 27 Abs. 5 KStG.

Auf den Einwand, dass § 27 Abs. 7 KStG für die oben beschriebenen Fälle lediglich die „sinngemäße Anwendung” der Vorschriften über das steuerliche Einlagekontovorsieht und es zwischen einem rechtlich unselbständigen Betrieb gewerblicher Art und seiner Trägerkörperschaft keine zivilrechtliche Trennung der Vermögenssphären gibt, weist das Bundesministerium der Finanzen auf die Ausführungen des (DStR 2013 S. 2448) hin. Danach dient die Führung des steuerlichen Einlagekontos keinem Selbstzweck, sondern ist Hilfsmittel für die Bemessung der Steuern auf Kapitalerträge. So soll verhindert werden, dass Rückzahlungen von Einlagen durch Körperschaften als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden.

Die Erteilung von Bescheinigungen im Sinne des § 27 Abs. 3 KStG erfüllt diesen Zweck auch für Leistungen eines § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG unterfallenden Betriebsgewerblicher Art, die nach § 20Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 5 i. V. m. Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, weil sie aus dem steuerlichen Einlagekontostammen.

Wird eine Bescheinigung im Sinne von § 27 Abs. 3 KStG nicht erteilt, führen die Gewinnausschüttungen zu steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG bei der Trägerkörperschaft und unterliegen damit der Kapitalertragsteuer.

Diese Grundsätze sind für nach dem auszustellende Bescheinigungen zu beachten.

OFD Karlsruhe v. - S 283.6/3/5

Fundstelle(n):
WAAAE-85685