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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 154/12

Gesetze: SGB IV § 7

Leitsatz

Leitsatz:

1. Immer dann, wenn sich aus dem Vertrag zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ergibt, dass der Leistungsinhalt durch Dritte wesentlich vorgegeben oder gestaltet wird, sind auch die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Dienstgeber in die statusrechtlichen Überlegungen einzubeziehen.

2. Darf ein Dienstnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht keine Dritten einsetzen, spricht diese für eine (abhängige) Beschäftigung.

3. Zur Versicherungspflicht eines Einzelfallhelfers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAE-85635

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