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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KR 699/12

Gesetze: SGB 5 § 109 Abs. 4 S 3; SGB 5 § 115b; SGB 5 § 115a Abs. 1 Nr. 2; AOP-Vertrag § 3

Leitsatz

Leitsatz:

Behandlungen im Krankenhaus, die nach Abschluss der eigentlichen stationären Behandlung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Grenzverweildauer durchgeführt werden, sind durch die Fallpauschale abgegolten (Anschluss an ). Nachstationäre Behandlung liegt vor, wenn der Behandlungserfolg der vorangegangenen stationären Behandlung gesichert werden soll. Die 12 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus ambulant erfolgte Implantation eines Ports für die anschließe adjuvante Chemotherapie sichert nicht den Behandlungserfolg der vorhergehenden operativen Tumor-Entfernung, sondern dient dem eigenständigen Behandlungsziel der Verhinderung von bösartigen Neubildungen. Die Implantation ist deshalb nicht von der Fallpauschale erfasst, sondern kann als ambulante Operation separat abgerechnet werden.

Fundstelle(n):
NAAAE-85610

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