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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KA 3306/12

Gesetze: SGB 5 § 75 Abs. 1 S 2

Leitsatz

Leitsatz:

Für den Umfang der Heranziehung zum Notfalldienst ist nicht die Zahl der Betriebsstätten maßgebend, sondern der Umfang des Versorgungsauftrags.

Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die ihre Versorgungsaufträge an mehreren Orten (Hauptpraxis mit Zweigpraxen) wahrnimmt, darf insgesamt nur im Umfang der Summe ihrer Versorgungsaufträge zum zahnärztlichen Notfalldienst herangezogen werden.

Fundstelle(n):
QAAAE-85609

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