BGH Beschluss v. - IX ZR 79/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Das Berufungsgericht weicht zwar insoweit von der Rechtsprechung des Senats ab, als es meint, dass allein aus der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden könne, wenn der Beitragsrückstand mindestens sechs Monate betrage. Ausreichend kann demgegenüber schon ein mehrmonatiger Beitragsrückstand sein (, BGHZ 149, 178, 187; Beschluss vom - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; Urteil vom - IX ZR 49/13, WM 2013, 2272 Rn. 13). Hierauf beruht die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Der hier vorliegende Zahlungsrückstand von zwei bis drei Monaten allein konnte tatrichterlich als nicht ausreichend angesehen werden. Die übrigen Indizien, die in diesem Fall vorlagen, hat das Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung in die erforderliche Gesamtabwägung eingestellt.

3Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAE-85524