Instanzenzug:
Gründe
1Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
2Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt sowohl für die - nunmehr im Schriftsatz vom erneut angesprochenen Rügen, die Beklagte sei gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV verpflichtet gewesen, über die Rentenbeitragspflicht der Klägerin zu entscheiden, sie habe pflichtwidrig die in den "Null-Meldungen" mitgeteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht an die D. R. Bund weitergeleitet, die Einleitung eines Verfahrens nach § 28h SGB IV durch die Klägerin setze einen belastenden Bescheid voraus, als auch für die in der Beschwerdebegründung und im Schriftsatz vom angestellten grundsätzlichen Überlegungen zur Praxis der öffentlichen Rentenversicherungsverwaltung.
3Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (, [...]) erfordern würden, lagen nicht vor.
Fundstelle(n):
RAAAE-85519