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Vermögensverwaltende Personengesellschaften
Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15a EStG
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 15a Abs. 2 EStG ist bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, zu verrechnen. Zu solchen Überschüssen zählen auch positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Sachverhalt
Der Entscheidung des BFH lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft, erzielte bis zum Feststellungszeitraum 2006 ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 EStG. Zum stellte das Finanzamt verrechenbare Verluste in Höhe von etwa 277.000 € gesondert fest.
Im Jahr 2007 erzielte die Kommanditgesellschaft positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Des Weiteren resultierten aus der Veräußerung des im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstücks Einkünfte nach § 23 EStG in beträchtlicher Höhe.
Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG ...