DBAI Cookinseln Artikel 9
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Cookinseln über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
Artikel 9 Kosten
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über angefallene Kosten der geleisteten Unterstützung (einschließlich angemessener Kosten für Dritte und externe Berater, unter anderem im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten).
Fundstelle(n):
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FAAAE-85416