DBAI Cookinseln Artikel 13

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Cookinseln über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Artikel 13 [1] Kündigung

(1) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an den anderen Vertragsstaat kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigung beim anderen Vertragsstaat folgt.

(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsstaaten in Bezug auf die nach dem Abkommen eingeholten Informationen an Artikel 8 gebunden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAE-85416

1Dieses Abkommen wurde in Wellington am 3. April 2012 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.