Artikel 6 Steuerprüfungen im Ausland
(1) Der ersuchende Vertragsstaat kann bei angemessener Vorankündigung darum ersuchen, dass der ersuchte Vertragsstaat, soweit dies nach dessen Recht zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die Einreise in das Gebiet des ersuchten Vertragsstaats zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestattet, soweit die betroffenen natürlichen oder anderen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zuständige Behörde des er - suchenden Vertragsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats kann die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats anwesend sind.
(3) Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde des die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragsstaats so bald wie möglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von dem ersuchten Vertragsstaat für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft der die Prüfung durchführende ersuchte Vertragsstaat.
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XAAAE-85410