Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer,
die Vermögensteuer und
die Erbschaftsteuer,
die Umsatzsteuer,
die Versicherungsteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;
in Bezug auf die Republik San Marino:
die allgemeine Einkommensteuer (imposta generale sul reddito) für
natürliche Personen;
juristische Personen und Einzelunternehmen,
die Einfuhrsteuer (imposta monofase sulle importazioni).
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungs- und damit zusammenhängenden Informationsbeschaffungsmaßnahmen.
Fundstelle(n):
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XAAAE-85410