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DBAI San Marino Artikel 2

Artikel 2 Zuständigkeit

Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Bereitstellung von Informationen verpflichtet, die seinen Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in seinem Hoheitsbereich befinden.

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XAAAE-85410

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