Artikel 13 [1] Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats schriftlich kündigen.
(2) Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat folgt.
(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsstaaten in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden.
Fundstelle(n):
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XAAAE-85410
1Dieses Abkommen wurde in Rom am 21. Juni 2010 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.