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DBAI San Marino Artikel 10

Artikel 10 Verständigungsverfahren

(1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsstaaten bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

(4) Die Vertragsstaaten verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAE-85410

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