Suchen
DBAI San Marino Artikel 1

Artikel 1 Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Unterstützung durch Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Die Rechte und Sicherheiten, die die Gesetze oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Vertragsstaats Personen gewähren, bleiben anwendbar.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAE-85410

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden