DBAI Montserrat

Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montserrat (die „Vertragsparteien“) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Parteien über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustauschnachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

  1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist, anhand anderer identifizierender Angaben als des Namens festgestellt werden kann.

  2. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gewährleisten die Vertragsparteien den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:

    1. Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 in Einklang stehenden Bedingungen.

    2. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 können die - 2 - Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig und die empfangende Stelle nimmt unverzüglich die Löschung der Daten vor. Ein durch die Verwendung der Informationen für den anderen Zweck verursachter Schaden ist zu ersetzen.

    3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die andere Vertragspartei ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung beziehungsweise die Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.

    4. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen und auf der Grundlage des Einzelfalls über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

    5. Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu unterrichten. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

    6. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.

    7. Wird eine Person im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet ihr hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Die empfangende Stelle kann sich im Verhältnis zu der geschädigten Person zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht wurde.

    8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.

    9. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften enthält, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.

    10. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

  3. Gemäß Artikel 9 des Abkommens wird gemeinsam beschlossen, dass reguläre Kosten der Beantwortung eines Auskunftsersuchens von der ersuchten Vertragspartei zu tragen sind. Diese regulären Kosten umfassen in der Regel interne Verwaltungskosten der zuständigen Behörde und geringfügige externe Kosten, wie beispielsweise Kurierkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche Kosten und sind von der ersuchenden Vertragspartei zu tragen. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:

    1. angemessene Gebühren, die für Mitarbeiter erhoben werden, die Dritte zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens beschäftigen;

    2. angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;

    3. angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von Unterlagen erheben;

    4. angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;

    5. angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an die ersuchende Vertragspartei;

    6. angemessene Prozessführungskosten der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen;

    7. angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und

    8. angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.

    Die zuständigen Behörden konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrages von 500 US-$ zu erwarten sind, um zu klären, ob die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.

  4. Bei Artikel 11 wird davon ausgegangen, dass sich die Pflicht zur Verwendung der englischen Sprache auf Auskunftsersuchen, Antworten auf Ersuchen und sonstigen Schriftverkehr zwischen den zuständigen Behörden bezieht. Hinsichtlich sonstiger zu übermittelnder Unterlagen oder Akten vereinbaren die zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine Übersetzung in die englische Sprache tatsächlich erforderlich ist.

  5. Förmliche Mitteilungen, einschließlich Auskunftsersuchen, im Zusammenhang oder in Übereinstimmung mit dem geschlossenen Abkommen sind schriftlich und auf direktem Wege an die nachfolgend angegebenen Adressen oder eine andere Adresse, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gegebenenfalls mitgeteilt hat, zu richten Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher oder mündlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder ihre bevollmächtigten Dienststellen gerichtet.


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Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland::
Zuständige Behörde für Montserrat:
 
 
Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn
Comptroller,
Inland Revenue Department
P. O. Box 99
Brades, Montserrat
 
 
in Bezug auf Steuerstrafsachen:
in Bezug auf Steuerstrafsachen:
 
 
Bundesamt für Justiz
53094 Bonn
die vorgenannte
zuständige Behörde

Fundstelle(n):
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AAAAE-85409