Artikel 14 [1] Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Dieses Abkommen ist nach seinem Inkrafttreten anzuwenden
auf Steuerstrafsachen und
auf alle anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten, jedoch nur in Bezug auf die am oder nach diesem Tag beginnenden Veranlagungszeiträume oder, soweit es keinen Veranlagungszeitraum gibt, in Bezug auf alle am oder nach diesem Tag entstehenden Steuern.
Fundstelle(n):
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AAAAE-85409
1Dieses Abkommen ist am 3. Januar 2014 in Kraft getreten (BGBl 2014 II S. 517). Es ist anzuwenden ab 1. Januar 2015.