Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn
das Ersuchen nicht in Überstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht
zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten,
zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von ihren Gesetzen und ihrer Verwaltungspraxis abweichen, soweit die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
(3) Auskunftsersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.
(4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die ersuchende Vertragspartei nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte, würde die ersuchte Vertragspartei unter gleichen Umständen ein rechtsgültiges Ersuchen nach diesem Abkommen stellen.
(5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Bürger der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Bürger der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
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QAAAE-85408