Keine zwingende Einbeziehung von Nichtunternehmern in eine umsatzsteuerliche Organschaft
Unternehmereigenschaft bei Erhalt von Kostenerstattungen als Entgelt
Leitsatz
1. Aus Art. 11 MwStSystRL erwächst keine Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten, Nichtunternehmer in eine umsatzsteuerliche
Organschaft (zwingend) einzubeziehen.
2. Die Regelung in § 2 Abs. 2 UStG ist dahingehend zu verstehen, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Beschränkung der
umsatzsteuerlichen Organschaft auf Unternehmer i. S. d. UStG eine Maßnahme getroffen hat, die der Steuerhinterziehung bzw.
Steuerumgehung vorbeugen soll.
3. Der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft steht nicht entgegen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Eine solche
ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 3 UStG nicht erforderlich. Für die Unternehmereigenschaft reicht es
nämlich aus, dass eine Einnahmenerzielungsabsicht vorliegt.
4.Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist auch, wer im Ergebnis lediglich die entstandenen Kosten zuzüglich eines
Aufschlags für Gemeinkosten als Entgelt erhält.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 683 Nr. 8 UStB 2015 S. 120 Nr. 5 HAAAE-85395
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